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Als langjähriger Gutachter für Gerichte, Kostenträger und für meinen Berufsverband beobachte ich immer wieder, dass viele Kollegen sich ihre Rechnungen selbst „zerschießen“, weil sie die korrekte Abrechnung nicht beherrschen. Dies muss durch Nachschulungen in Zukunft vermieden werden.
Teil I - Grundlagen
Die Grundlage der Abrechnungsverfahren ist das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH). Immer wieder sprechen Kollegen von einer Gebührenordnung. Das ist falsch. Eine Gebührenordnung, wonach u.a. Ärzte, Zahnärzte und Rechtsanwälte abrechnen, setzt eine Kammer voraus.
Wir Heilpraktiker haben ein Gebührenverzeichnis, das sich aus einer Umfrage zusammengestellt hat. Hier wurden die Kollegen im gesamten Bundesgebiet befragt, wie viel sie - für welche Therapien - ihren Patienten berechnen. Dies wurde als Grundlage in einem Verzeichnis zusammengefasst und ist nicht bindend für unsere Honorarforderungen.
Allerdings richten Kostenträger bei der Erstattung von Heilpraktikerrechnungen nach dem GebüH. Hier wird in der Regel der unterste Satz erstattet. Auch bei Gerichtsverfahren wird das GebüH zugrunde gelegt.
Das GebüH, das noch aus dem Jahre 1985 stammt, ist immer noch die Grundlage unserer Abrechnung, obwohl dieses teilweise nicht mehr zeitbezogen ist.
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Einerseits gibt es indessen neu hinzugekommene Behandlungen, die nicht aufgeführt sind und anderseits arbeiten wir immer noch nach den Sätzen von 1985 und das bei steigenden Kosten. Eine Aktualisierung und Neuauflage wurde vom Bundeskartellamt „als Preisabsprache“ abgelehnt.
Die Sätze - die das GebüH ausweist - sind für uns nur bedingt bindend. Zwar leisten die Kostenträger nur den untersten Satz der einzelnen Positionsnummern, aber trotzdem steht uns unsere Preisgestaltung frei.
Nach dem BGB § 315 (1) ist die Leistung nach „billigem Ermessen“ zu erbringen:
„Soll die Leistung durch einen der Vertragsschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.“
Eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes ist, dass sowohl der Arzt, als auch der Heilpraktiker eine Aufklärungspflicht haben. Dies betrifft nicht nur Behandlungen und ihre Nebenwirkungen, sondern auch, was auf den Patienten finanziell zukommt. Dies schließt auch ein, dass die Kostenerstattung durch die Kostenträger nicht gewährleistet wird.
Besonders die Höhe des zu erstattenden Betrages und die Anerkennung einzelner Therapieformen durch den Kostenträger, können dem Patienten nicht zugesagt werden. Dies gilt ebenso für Therapien, die nicht im GebüH verzeichnet sind oder durch Rechtssprechungen ausgeschlossen wurden
(vgl. Teil II): |
„Verletzung der Aufklärungspflicht ist ein grober Behandlungsfehler (BGH VI ZR 34/03 – VersR 2004, 909 Urteil vom 27.04.2004 OLG Braunschweig)“
Hier gab es schon für manchen Kollegen ein böses Erwachen. Klären wir unsere Patienten darüber nicht auf (am Besten in schriftlicher Form, da wir im Bestreitensfall in der Beweispflicht sind), müssen wir ggf. die Differenz unserer Rechnungsstellung, zu dem, was der Patient von seinem Kostenträger erstattet bekommen hat, zurückzahlen:
„Wurden ohne vorheriger Vereinbarung Honorare berechnet, die außerhalb des GebüH-Rahmens liegen, muss der Heilpraktiker die Differenz zurückzahlen.“ OLG Köln, AZ.: 5 U 45 / 97
Da der Behandlungsvertrag zwischen einem Arzt bzw. einem Heilpraktiker und seinen Patienten keine schriftliche Form bedarf, sondern durch eine Handlung zustande kommt, hat sich hier - um der Aufklärungspflicht genüge zu tun - eine „Patienteninformation“ bewährt, die der Patient unterschreiben sollte.
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„Patienten müssen ausreichend über die maßgeblichen Behandlungsumstände aufgeklärt sein. Die Aufklärungspflicht ist eine der Hauptpflichten des Heilpraktikers, genauso wie der Ärzte. Durch sie werden Patienten als eigene Rechtspersönlichkeit geachtet, die in Kenntnis aller Umstände frei entscheiden können, ob sie sich einer bestimmten Behandlung unterziehen möchten oder nicht. Fehlt es an einer wirksamen Aufklärung, kann die Behandlung zu einem rechtswidrigen Eingriff werden.
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Dann kann eine Körperverletzung nach § 223 StGB vorliegen und Schadensersatz- sowie Schmerzensgeldansprüche bestehen, nach den §§ 280 BGB und 823 BGB.“
(Stebner, Das Recht der biologischen Medizin, Band 1, Heidelberg 1992 Rdnr. 119 ff.). |
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