Unentschuldigtes Fernbleiben bei Terminvergabe
Eine alltägliche Situation: Der Patient sagt einen lange vereinbarten Termin kurzfristig ab oder bleibt gar unentschuldigt fern. Die Frage, ob ein Heilpraktiker in diesem Fall einen Schadensanspruch gegen den Patienten hat, ist in der Rechtsprechung und der juristischen Fachliteratur umstritten. Einige Gerichte lehnen einen Anspruch vollständig ab mit der Begründung, das Nichterscheinen sei als außerordentliche Kündigung zu verstehen. Ein Schadensanspruch werde damit nicht ausgelöst (LG München II). Diejenigen Gerichte, die einen Schadensanspruch grundsätzlich bejahen, knüpfen jedoch einen Anspruch an Bedingungen:
Der Heilpraktiker ist bei einem Prozess für das Vorliegen dieser Voraussetzungen in der Beweispflicht. (Dr. Stebner „Naturheilverfahren und Recht“)
Herr Dr. jur. Frank Stebner, Fachanwalt für Medizinrecht (Salzgitter), hat eine Broschüre herausgegeben: „Naturheilverfahren und Recht“, die ich Ihnen in diesem Zusammenhang nur empfehlen kann. Diese Broschüre ist kostenfrei zu beziehen:
Johannes Bürger
Ysatfabrik GmbH, Phytopharmaka Herzog-Julius-Str. 83 38667 Bad Harzburg Tel. 05322 - 4444.
Herr Dr. Stebner ist - gerade auch was Heilpraktiker betrifft - ein sehr erfahrener Rechtsanwalt und im Streitfall sehr zu empfehlen.
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Musterbedingungen der privaten Krankenver-sicherungen (MB/KK)
Jeder Privatpatient hat bei Vertragsabschluss seiner Privatversicherung die Musterbedingungen der privaten Krankenversicherungen unterschrieben.
Die besagen u.a.:
§1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Teil I (1) MB/KK Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse .... Teil I (2) MB/KK Der Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen.
Das bedeutet, dass hier nur Leistungen bei Krankheiten und Unfallfolgen erbracht werden.
Demnach können prophylaktische Behandlungsmaßnahmen nach dem MB/KK § 1 (2) nicht als medizinisch notwendig anerkannt werden.
Die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung muss im Bestreitensfalle vom Versicherungsnehmer durch die Diagnose (BGH-Senatsurteil vom 29.05.1991 – IV ZR 151/90 - VersR 1991, 987 unter 2a) und auf Anforderung durch die eingereichten Untersuchungsergebnisse
(§ 6 (2) MB/KK) belegt werden. Der Begriff Diagnose ist: „eine zweifelsfreie Zuordnung einer gesundheitlichen Störung zu einem Krankheitsbegriff“
Zustandsbeschreibungen und medizinische Oberbegriffe sind keine Diagnosen. Eine Diagnose weist immer auf die Kausalität hin.
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Durch die 8. Novellierung des Arzneimittelgesetzes (rechtskräftig seit dem 11.09.1998) ist eine Ampullenbevorratung, die über die Erstversorgung eines Patienten und für eine Notfallbehandlung hinausgeht, nicht mehr erlaubt. (Ausnahme: Bemusterungen).
„Für ernährungsbedingtes Übergewicht seien allein die Betroffenen verantwortlich“, so die Richter des Landessozialgerichtes Rheinland/Pfalz (Az. L5 KR 37/02).
Das bedeutet für uns, dass es jetzt im Ermessen jedes Kostenträgers liegt, ob diesbezügliche Diätpläne erstattet werden oder nicht.
Kritische Prüfung der Kostenträger bei so genannten banalen Erkrankungen
Hier stehen unangemessene Behandlungen von Injektionen und Infusionen (zu hoher Medikamenteneinsatz) und Behandlungsserien - die ohne Behandlungspausen appliziert werden - im Vordergrund.
Ein Behandlungsbericht wird erstellt, um Unklarheiten der eingereichten Rechnungen zu beseitigen. Neue Diagnosen können bezugnehmend auf die darin angegebenen Behandlungen nicht mehr berücksichtigt werden.
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