Teil II - Die GebüH-Ziffern -
Jede Rechnung, egal von welchem Geschäftszweig diese erstellt wird, muss von jedem Außenstehenden transparent, in sich schlüssig und substantiiert dargelegt werden.
Jede von Ihnen erbrachte einzelne Leistung muss unter den einzelnen von Ihnen zu benennenden Behandlungstagen gesondert aufgeführt werden. Summarische Aufzählungen sind nicht transparent und können nicht anerkannt werden.
Bei Injektionen muss das dafür verwendete Medikament benannt werden, das in Verbindung mit der Diagnose die medizinische Notwendigkeit dieser Therapieformen belegt.
Bei Geräteeinsätzen müssen Sie den zum Einsatz gebrachten Apparat benennen. Auch hier müssen die Indikationen der eingesetzten Apparate mit der Diagnose übereinstimmen.
Bei Einreibungen zu therapeutischen Zwecken - Pos. 20.8 - muss deshalb auch das Medikament benannt werden.
Die Pos. 4 - Die eingehende Beratung, kann jetzt - nach dem GebüH - mit der Pos. 1 und/oder 17.1 zusammenstehen.
Die Pos. 3 - Die kurze Beratung, auch mittels Fernsprecher / Widerholungsrezept - kann nur als alleinige Leistung pro Inanspruchnahme des Heilpraktikers abgerechnet werden.
Pos. 12.14 und 12.15 - Werden Chemogramme bzw. Photometrien durchgeführt sind hier die einzelnen Untersuchungen zu benennen.
Pos. 13.1 Wenn Sie sonstige Untersuchungen angeben, muss auch hier die Art der Untersuchung benannt werden.
Pos. 14.1 - Die Positionsnummer der Binokulare Untersuchung kann nicht für die Irisdiagnose verwendet werden. Hierfür ist die Pos. 1 anzugeben.
Pos. 14.1 und 14.2 - Die Spiegelungen des Augenvordergrundes bzw. des -hintergrundes können nicht zusammen am gleichen Behandlungstag abgerechnet werden. Ebenso dürfen diese Positionen nicht neben der Pos. 1 und / oder Pos. 4 abgerechnet werden.
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Die Pos. 14.9 - Die speziellen Herz- und Kreislaufuntersuchungen sind - nach wie vor - nicht neben der Pos. 1 oder der Pos. 4 abrechenbar.
Eine Eigenbluttherapie nach der Pos. 24.1 setzt jedes Mal eine Blutabnahme voraus !!! Blutaufarbeitungen, wie z.B. das Allergostop der Fa. vitOrgan, müssen als reguläre Injektionen abgerechnet werden.
Paravertebrale Infiltrationen - Pos. 28.1 / 28.2 - setzen eine tiefe Stichtechnik voraus.
Eine intracutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung) kann - ungeachtet der Anzahl der Einstiche und der Lokalität der Einstichstellen - pro Behandlungstag nur einmalig mit der Pos. 25.4 abgerechnet werden.
Dieses gilt auch für die Neuraltherapie nach Huneke - Pos. 25.6 -, da Huneke seine Therapie immer als ein in sich geschlossenes Behandlungskonzept im Sinne einer ganzheitlichen Therapie verstanden hat.
Bitte beachten Sie, dass wir Heilpraktiker ab dem 01.04.2006 auf Präparate, wie u.a. Procain, Lidocain und Meaverin, also die üblichen Neuraltherapeutika, nur noch intracutan einsetzen dürfen. Ansonsten müssen wir auf homöopathische Injektionspräparate (wie z.B. Gelsemium der Fa. Hevert) ausweichen.
Bei Wirbelsäulen- und Gelenkbehandlungen, die nach den Positionen der Chiropraktik und der Osteopathie durchgeführt werden, reicht es in der Regel nicht aus, wenn die Diagnose HWS-, BWS- und/oder LWS-Syndrom lautet. Da es sich bei diesen Behandlungen um gezielte Eingriffe handelt, muss hier eine differenzierte Diagnose benannt werden. Von einem ausgebildetem Chiropraktiker bzw. einem Osteopathen kann dies erwartet werden.
Bei einem mehr als dreimaligen gezielten Eingriff an der Wirbelsäule - nach der Pos. 34.2 - kann der Leistungsträger eine Begründung verlangen.
Die Chiropraktik (Pos. 34.1) und der gezielte chiropraktorische Eingriff (Pos. 34.2) können nicht am gleichen Tag anerkannt werden, da die Wirbelsäule als eine funktionelle Einheit anzusehen ist, so das Landessozialgericht Stuttgart (AZ Ka 246/79).
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Weitere Anmerkungen
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